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Grenzgänger FR-CH

GRENZGÄNGER FRANKREICH-SCHWEIZ
Bei Grenzgängern Frankreich Schweiz steht die Frage nach der richtigen Wahl der Krankenkassenversicherung im Vordergrund.
Ausgangslage
2002 haben der französische Staat und die Schweiz den Grenzgängern in die Schweiz ein Optionsrecht eingeräumt, das - abweichend vom Grundsatz in der EU - auch die Wahl einer Krankenversicherung in Frankreich zulässt.
Nach einer Gesetzesänderung 2014 steht Grenzgängern, die sich für Frankreich als Land ihrer Krankenversicherung entscheiden, nur noch die französische staatliche Krankenversicherung (CMU) zur Verfügung.
Finanzierung
a. In Frankreich
Die Beiträge für die französische Einheitskasse für Grenzgänger belaufen sich auf 8% des steuerbaren Einkommens (revenu fiscal de référence [RFR]), reduziert um einen Pauschalabzug von 9654 Euro. Neben den Beiträgen für die eigentliche Krankenversicherung können die Contribution sociale généralisée (CSG) und die Contribution au remboursement de la dette sociale (CRDS) anfallen.
b. In der Schweiz
Das schweizerische KVG hingegen wird mit sogenannten Kopfprämien finanziert. Diese sind einkommensunabhängig und werden von den einzelnen Krankenversicherern für Erwachsene, Kinder und Jugendliche berechnet. Das schweizerische System mit Kopfprämien kann vorteilhaft sein. In die Beurteilung muss die familiäre Situation, die Höhe des Einkommens und dessen Entwicklung in der Zukunft einbezogen werden.
Die Möglichkeiten zum Wechsel des Systems sind sehr begrenzt. Es benötigt ein neues Optionsrecht.
Gerne hilft Ihnen der Berater von Haysen, wenn Sie Fragen zur neuen Situation haben und eine auf Ihre Bedürfnisse angepasste Lösung suchen.
Versicherungsleistungen
a) Personen, die im schweizerischen KVG (LAMal) versichert sind
Grenzgänger, die nach KVG versichert sind, haben in der Schweiz Anrecht auf Versicherungsleistungen, wie sie in der Schweiz für eine Person mit Wohnsitz Schweiz im KVG geregelt sind, und bei Behandlungen in Frankreich, wie sie dort üblich sind (régime général, bzw. régime local). Es gelten die jeweiligen Bestimmungen über die Kostenbeteiligungen und Leistungslimiten.
Wechsel der Anbieter: Bei einer Jahresfranchise von CHF 300 - sie kann für Grenzgänger nicht erhöht werden - kann die Grundversicherung nach schweizerischem Recht halbjährlich bei einem anderen (günstigeren) Krankenversicherer platziert werden.
b) Personen, die in der französischen staatlichen Krankenversicherung (CMU) versichert sind
Das Behandlungswahlrecht ist für Grenzgänger, die der CMU unterstellt sind, nicht garantiert. Für sie sind in der Schweiz in der Regel nur Behandlungen in Notfällen versichert.
Versicherungspakete
Die Zusatzversicherer müssen sorgfältig gewählt werden. Die Aufnahme kann vom Gesundheitszustand abhängen. Der Weiterführung bei Arbeitsaufgabe in der Schweiz muss sichergestellt werden. Die Lücken der sozialen Grundversicherung können mit Zusatzprodukten gefüllt werden. Es werden Ergänzungsversicherungen benötigt, die die Leistungen der beiden Länder optimal im ambulanten und stationären Bereich ergänzen. Es ist zudem zu beachten, dass diese Leistungen im Pensionsalter weiterversichert werden können und auch im früheren Erwerbsland garantiert sind.
Arbeiten Sie neu in der Schweiz?
Sind Sie bereits Grenzgänger?
Wohnen Sie demnächst (wieder) in Frankreich?
Dann lassen Sie sich unverbindlich und kostenlos von Haysen beraten.
